Wichtige Information für Taubenhalter (unbedingt beachten)
Für das Anbieten von Tauben und Ziertäubchen werden vom Veterinäramt folgende Auflagen vorgegeben:
[Nach der Verordnung zum Schutze gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsordnung und Viehseuchengesetz)]
- Alle Tauben, Ziertäubchen müssen mit nummerierten Marken oder nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
- Die Tauben und Ziertäubchen dürfen nur zur Börse verbracht werden, wenn sie
- nicht aus einem Bestand kommen, in dem auf Geflügel übertragbare Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist,
- nicht aus einem Ort kommen, in dem Geflügelcholera, Geflügelpest oder die Newcastlekrankheit amtlich festgestellt worden ist,
- nicht aus einem Bestand kommen, der sich in einem wegen Geflügelpest, Newcastlekrankheit oder Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk befindet,
- nicht aus einem Herkunftsbestand kommen, der der behördlichen Beobachtung unterstellt ist.
- Für Tauben und Ziertäubchen ist eine Bescheinigung über die erfolgte Impfung gegen die Paramyxovirose vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:
- Name und Wohnort des Tierbesitzers,
- Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes,
- Anzahl, Art und Rasse der zur Veranstaltung verbrachten Tiere,
- Anschrift und Unterschrift des Tierarztes, der die Impfung vorgenommen hat.
ACHTUNG!
- Die Impfung muss nach Angaben des Impfstoffherstellers und spätestens 21 Tage und frühestens 180 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
- Die Käfige sind der Rasse und Größe anzupassen.
- Alle Käfige müssen von drei Seiten geschlossen
Alle angeführten Bescheinigungen und Zeugnisse müssen bei einer Hallenkontrolle unaufgefordert vorgelegt werden!